c) Es ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Herkunft des auf seinem Grundstück deponierten Materials macht. Gemäss Meldeblatt für Terrainveränderungen zur Bodenaufwertung vom 14. Mai 201924 stammt sämtliches zugeführtes Material von der Parzelle Nr. B.________. Diese liegt über 1.5 km von der Parzelle Nr. G.________ entfernt und zwar in der Mischzone M2. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer nun aus, rund 750 m3 des zugeführten Materials stamme aus einem landwirtschaftlichen Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle Nr. F.________ und das restliche Material aus dem Ortsteil H.________. Den in den Vorakten befindlichen Tagesrapporten der