b) Gemäss dem Merkblatt zu den Richtlinien Terrainveränderungen können Terrainveränderungen, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Bauten stehen und eine Verwertung von unverschmutztem Boden (A- und B-Horizont) und Aushubmaterial (C-Horizont) zum Ziel haben, ohne Nachweis der Bodenaufwertung bewilligt werden. Dazu müssen diese aber eindeutig mit einem landwirtschaftlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone wie Stallbauten oder Güllegruben verknüpft sein und der Umgebungsgestaltung dienen (vgl. S. 2 des Merkblatts dritter Abschnitt).