Es sei mehr als nur sinnvoll, wenn dieses Aushubmaterial in der umliegenden Nachbarschaft verbleiben könne. Dadurch werde die Verschiebung von ortsüblichem Material sowie insbesondere den darin enthaltenen Pflanzen in fremde Gebiete vermieden, was das primäre Ziel aus Sicht des Bodenschutzes sein dürfte. Zusätzlich habe das Aushubmaterial zur Terrainverbesserung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verwendet und Transportemissionen minimiert werden können. Zumindest dieses Material sei daher ohne Bedenken für die Terrainverbesserung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers geeignet, weshalb hierfür die Baubewilligung zu erteilen sei.