750 m3 des zugeführten Materials vom Aushub des Scheunenneubaus auf der Nachbarparzelle Nr. F.________. Der betreffende Aushub stamme also von einem landwirtschaftlichen Bauvorhaben. Dass der Scheunenneubau nicht auf der gleichen Parzelle wie die Terrainveränderung realisiert worden sei und die Parzelle Nr. F.________ nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, sei unbeachtlich. Das Material stamme aus der unmittelbaren Nachbarschaft und weise die gleiche Beschaffenheit auf wie jenes, das sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinde. Es sei mehr als nur sinnvoll, wenn dieses Aushubmaterial in der umliegenden Nachbarschaft verbleiben könne.