Die betreffenden Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Aus denselben Gründen erübrigt sich ferner der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug einer landwirtschaftlichen Fachperson des INFORAMA Berner Oberland in Hondrich zwecks Erstellung eines Gutachtens. 4. Herkunft des zugeführten Materials a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid ungenügend mit der Herkunft des deponierten Materials auseinandergesetzt. So stamme rund 21 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde Frutigen vom 4. November 2019 (Vorakten des Regierungsstatthalteramtes