Denn bei den in Art. 34 Abs. 4 RPV genannten Punkten handelt es sich nicht um alternative, sondern um kumulative Voraussetzungen. Da die von der Terrainveränderung betroffene Fläche vor der Terrainveränderung unbestrittenermassen22 nicht bereits anthropogen beeinflusst war23 und bezogen auf die Gesamtfläche der Parzelle Nr. G.________ kein grosses topografisches Bewirtschaftungserschwernis vorliegt (vgl. E. 3d), brauchte sich die Vorinstanz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, im Übrigen auch nicht weiter mit den landwirtschaftlichen Aspekten der vorliegend in Frage stehenden Terrainveränderung auseinanderzusetzen. Die betreffenden Rügen erweisen sich somit als unbegründet.