e) Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das AGR in seiner Verfügung vom 27. Januar 2020 zum Schluss gelangt ist, die vom Beschwerdeführer vorgenommene Terrainveränderung sei nicht landwirtschaftlich erforderlich und es die Zonenkonformität verneint hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers gemäss seinen Ausführungen aktuell 1.56 Standardarbeitskräfte aufweise und dessen Bestand damit längerfristig gesichert sei. Denn bei den in Art. 34 Abs. 4 RPV genannten Punkten handelt es sich nicht um alternative, sondern um kumulative Voraussetzungen.