Wie der Beschwerdeführer zudem selbst ausführt, brachte die mit Gesamtbauentscheid vom 16. Oktober 2017 bewilligte Terrainveränderung bereits eine Verbesserung hinsichtlich der Strassenstabilität. Es gibt sodann keine Hinweise dafür, dass die dabei entstandene Böschung ohne die vorliegend umstrittene Terrainveränderung erodieren oder sich verschieben wird, mithin die statische Sicherheit oder Festigkeit der H.________strasse nicht genügend gewährleistet ist. Wie das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2020 richtigerweise ausführt, steht die H.________strasse schliesslich im Eigentum der Einwohnergemeinde Frutigen.