Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die vorliegend umstrittene Terrainveränderung eine massgebende Auswirkung auf das Betriebsergebnis des landwirtschaftlichen Gewerbes des Beschwerdeführers hat. Dass die Bewirtschaftung der Parzelle Nr. G.________ ohne die fragliche Terrainveränderung mit einem gewissen zeitlichen und körperlichen Mehraufwand verbunden ist, ist in einer Bergregion wie Frutigen zudem nichts Aussergewöhnliches und insoweit ortsüblich. Unter diesen Umständen ist das öffentliche Interesse am Erhalt des natürlichen Geländeverlaufs (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 2