Die vorliegend umstrittene Terrainveränderung betrifft eine Fläche von 1980 m2. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers musste bis anhin nur diese Fläche von Hand bewirtschaftet werden. Der restliche bzw. weitaus grösste Teil der Parzelle wird also bereits heute maschinell bewirtschaftet. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die vorliegend umstrittene Terrainveränderung eine massgebende Auswirkung auf das Betriebsergebnis des landwirtschaftlichen Gewerbes des Beschwerdeführers hat.