d) Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Angaben zu einem allfällig durch die Terrainveränderung verbesserten Betriebsergebnis, sondern führt lediglich pauschal aus, dass er durch die Terrainveränderung das Feld künftig mit einem deutlich kleineren zeitlichen und körperlichen Aufwand bewirtschaften könne bzw. der landwirtschaftliche Vorteil massiv sei. Die Parzelle Nr. G.________ hat gemäss dem Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS eine Gesamtfläche von 39 736 m2. Davon sind 38 902 m2 mit Acker-, Wies- bzw. Weideland bedeckt. Die vorliegend umstrittene Terrainveränderung betrifft eine Fläche von 1980