c) Es mag zwar zutreffen, dass die Parzelle Nr. G.________ im Bereich der vorgenommenen Terrainveränderung bisher nicht maschinell bewirtschaftet werden konnte und die Terrainveränderung zu einer Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung führen würde. Allerdings ist nicht jede Erleichterung der Bewirtschaftung auch ausreichend, um eine bauliche Massnahme als nötig im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV gelten zu lassen.