a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die vorgenommene Terrainveränderung sei sowohl aus betrieblicher als auch landwirtschaftlicher Sicht dringend nötig und deshalb zonenkonform. So sei das betroffene Gelände sehr steil und mehrseitig abfallend. Die Bewirtschaftung der Parzelle sei bereits aufgrund der Hanglage erschwert und nicht vergleichbar mit einem Gebiet im Flachland. Dadurch, dass das Gelände im Bereich der H.________strasse kupiert sei und quer zum Geländeabhang eine Mulde bestehe, sei die Bewirtschaftung zusätzlich erschwert.