d) Ob damit eine «res iudicata» vorliegt und das Regierungsstatthalteramt folglich gar nicht auf das nachträgliche Baugesuch vom 14. Mai 2019 hätte eintreten müssen bzw. dürfen, kann letztlich aber offengelassen werden, da das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden kann (vgl. E. 3 ff.). 3. Zonenkonformität