Nicht rechtskräftig entschieden sind sodann Teile eines Baugesuchs, die im Verlaufe des Baubewilligungsverfahrens zurückgezogen und damit nicht abschliessend beurteilt worden sind. Eine blosse (Sicherungs-) Auflage in der Baubewilligung, wonach ein bestimmter Raum (z.B. Estrich, Büro) nicht anders als bewilligt genutzt werden dürfe, verhindert ein nachträgliches Baugesuch nicht, wenn im Baubewilligungsverfahren um eine andere Nutzung gar nie nachgesucht worden ist. Anders ist die Rechtslage, wenn sich nachweisen lässt, dass die Baubewilligungsbehörde gerade die fragliche Nutzung nicht gestatten wollte.11