Keine Identität besteht und ein nachträgliches Baugesuch ist zuzulassen, wenn das neue Projekt Änderungen aufweist, mit welchen die im vorangegangenen Verfahren festgestellte Baurechtswidrigkeit behoben werden soll, oder wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich auf einen bisher nicht geltend gemachten Ausnahmegrund beruft oder wenn sich die massgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid geändert haben.10 Nicht rechtskräftig entschieden sind sodann Teile eines Baugesuchs, die im Verlaufe des Baubewilligungsverfahrens zurückgezogen und damit nicht abschliessend beurteilt worden sind.