a) Es ist zunächst fraglich, ob über die Terrainveränderung, für die der Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 ein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat, bereits früher bzw. mit Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 16. Oktober 2017 rechtskräftig entschieden wurde und damit eine sog. «res iudicata» vorliegt. In diesem Fall hätte das Regierungsstatthalteramt nicht auf das nachträgliche Baugesuch eintreten müssen.