Der Beschwerdeführer, dessen nachträgliches Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 3. April 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 27. Januar 2020 beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Res iudicata