Das AWA stellte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2020 keinen expliziten Antrag. Zusammenfassend führte es jedoch aus, es lägen keine ausreichenden Gründe vor, um eine Änderung seiner ursprünglichen Beurteilung der Terrainveränderung vorzunehmen. 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen