Eventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die von ihm vorgenommene Terrainveränderung sei zonenkonform oder aber zumindest mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wäre schliesslich unverhältnismässig.