Eine solche hätte die Bewirtschaftung der Parzelle beträchtlich erschwert. Die vorgenommene Terrainveränderung habe schliesslich eminent zur Befestigung bzw. Stabilisation der angrenzenden H.________strasse beigetragen. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 20. März 2019 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, die in Überschreitung des Gesamtbauentscheides vom 16. Oktober 2017 ausgeführten Terrainveränderungen bzw. Aufschüttungen auf Parzelle Nr. G.________ bis zum 31. Mai 2019 rückgängig zu machen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.