c) Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). 12/13 BVD 110/2020/68 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziffer 4 der Verfügung der Gemeinde Rubigen vom 31. März 2020 wird aufgehoben und für den Neubau des Autounterstands wird der Bauabschlag erteilt. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Rubigen vom 31. März 2020 bestätigt.