a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass es unzulässig ist, im Baufeld für unbewohnte An- und Nebenbauten einen Autounterstand zu erstellen, da die ÜO B.________ den Standort der ober- und unterirdischen Parkierungsanlagen für Autos abschliessend festlegt. Zudem unterschreitet der geplante Autounterstand den Strassenabstand. Im Übrigen ist fraglich, ob die dafür erforderliche Strassenanschlussbewilligung erteilt werden kann. Aus diesen Gründen ist die Baubewilligung für den Autounterstand von Amtes wegen aufzuheben und insoweit der Bauabschlag zu erteilen.