Daher ist die verfügte Anordnung, die Dachlamellen entweder zu entfernen oder so einzustellen, dass sie nicht mehr schliessbar sind, auch erforderlich. Die Wiederherstellung ist ohne übermässigen Aufwand möglich und somit für die Beschwerdeführer zumutbar. Die Wiederherstellung erscheint unter den vorliegenden Umständen verhältnismässig. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Widerherstellung des rechtmässigen Zustands ist deshalb ebenfalls zu bestätigen. 4. Zusammenfassung und Kosten