Dies käme einem Verzicht auf die Wiederherstellung gleich. Wie die Gemeinde zutreffend ausführt, vermöchte auch eine reine Nutzungsbeschränkung ohne bauliche Massnahmen die rechtmässige Nutzung nicht sicherzustellen. Bauten und Teile von Bauten, die ohne Bewilligung erstellt wurden und nicht bewilligungsfähig sind, sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zu beseitigen. Ein blosses Benützungsverbot genügt in der Regel nicht, da es auf Dauer meist nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollier- und durchsetzbar wäre.33 Daher ist die verfügte Anordnung, die Dachlamellen entweder zu entfernen oder so einzustellen, dass sie nicht mehr schliessbar sind, auch erforderlich.