Das hat der Beschwerdeführer unbestritten nicht gemacht, weshalb er im baurechtlichen Sinn als bösgläubig gilt. Die Anordnung, die Dachlamellen entweder zu entfernen oder so einzustellen, dass sie nicht mehr schliessbar sind, ist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands geeignet. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere würde es zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht genügen, wenn dem Beschwerdeführer gestattet würde, die Dachlamellen über Nacht, bei erheblicher Sonneneinstrahlung und im Winter zu schliessen. Dies käme einem Verzicht auf die Wiederherstellung gleich.