Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.31 Gründe, warum es im vorliegenden Fall daran fehlen sollte, sind keine ersichtlich. Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Baubewilligungspflicht erkundigen.32 Das hat der Beschwerdeführer unbestritten nicht gemacht, weshalb er im baurechtlichen Sinn als bösgläubig gilt.