Wie die Gemeinde in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, kommt es für die Einstufung als bewohnte oder unbewohnte Baute somit nicht darauf an, wie diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers überwiegend genutzt werden soll. Massgebend ist, dass der Sitzplatz aufgrund des Lamellendachs bei Bedarf als gedeckter Sitzplatz genutzt werden kann, beispielsweise bei erheblicher Sonneneinstrahlung oder zum Schutz vor Regen. Die Gemeinde hat deshalb zu Recht den Bauabschlag für die Lamellenüberdachung erteilt.