Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung, ob eine Baute als bewohnt oder als unbewohnt gilt, nicht auf Absichtserklärungen der Bauherrschaft abzustellen; vielmehr ist die objektive Ausgestaltung der Räumlichkeiten relevant. Entscheidend ist, ob sie zum Wohnen benutzt werden können.28 Wie die Gemeinde in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, kommt es für die Einstufung als bewohnte oder unbewohnte Baute somit nicht darauf an, wie diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers überwiegend genutzt werden soll.