Folglich gehen von unbewohnten Nebenbauten weniger Immissionen aus als von bewohnten Nebenbauten, weshalb Erstere insbesondere von reduzierten Grenz- und Gebäudeabständen profitieren. Die Abgrenzung zwischen bewohnten und unbewohnten Nebenbauten hängt massgeblich von der Art und Intensität der Nutzung ab. So ist eine Garage in der Regel eine unbewohnte Nebenbaute. Ebenso Kleinbauten, in denen bloss dem Wohnen dienende Gegenstände gelagert oder eingestellt sind. Als «bewohnt» beurteilt hat die kantonale Rechtsprechung hingegen eine Waschküche, einen Bastelraum, Hobbyräume sowie Räume, in denen Arbeitsprozesse stattfinden.26 Auch überdeckte Sitzplätze und Wintergärten gelten als bewohnt.27