__ Nord" entnehmen. Dem Baureglement der Gemeinde, das gemäss Art. 3 ÜV mangels besonderer Bestimmungen gilt, lässt sich lediglich entnehmen, dass darunter Bauten zu verstehen sind, die ein gewisses Mass nicht überschreiten und die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 GBR). Unbewohnte Nebenbauten zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur kurzfristig aufgesucht werden und darin keine länger dauernden Aktivitäten oder Arbeitsprozesse stattfinden. Folglich gehen von unbewohnten Nebenbauten weniger Immissionen aus als von bewohnten Nebenbauten, weshalb Erstere insbesondere von reduzierten Grenz- und Gebäudeabständen profitieren.