ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Gemeinde entgegen dem missverständlichen Wortlaut von Ziffer 1 des Dispositivs die bereits erstellte Metallpergola nur teilweise bewilligte. Bezüglich der Dachlamellen erteile sie implizit den Bauabschlag und ordnete insoweit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. b) Die ÜO B.________ führt nicht näher aus, was unter dem Begriff «unbewohnte An- und Nebenbauten» zu verstehen ist. Hinweise, dass der Begriff im Perimeter der ÜO B.________ weiter zu verstehen wäre als üblich, lassen sich weder den ÜV noch dem "Hofkonzept B.________ Rubigen" oder den Richtlinien für die Erneuerung "B.________ Nord" entnehmen.