Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Die Gemeinde beurteilte die Metallpergola aus baurechtlicher Sicht als überdeckten Sitzplatz, der so nicht bewilligt werden konnte. Da es sich um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handelte, prüfte sie jedoch richtigerweise, ob eine teilweise Bewilligung möglich sei. Unter Berücksichtigung der Begründung 23 BGE 139 II 49 E. 7.1 (Pra 102/2013 Nr. 33), 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1 je mit