g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Gestaltungsnormen nicht verlangt werden kann, dass der geplante Autounterstand lediglich eine Gebäudehöhe von 2.60 m aufweisen darf. Es ist aber unzulässig, im Baufeld für unbewohnte An- und Nebenbauten einen Autounterstand zu erstellen, da die ÜO B.________ den Standort der ober- und unterirdischen Parkierungsanlagen für Autos abschliessend festlegt. Zudem unterschreitet der geplante Autounterstand den Strassenabstand und er weist keinen genügend tiefen Vorplatz auf. Im Übrigen ist fraglich, ob die dafür erforderliche Strassenanschlussbewilligung erteilt werden kann.