__ 16) dürfte zwar Parkplätze zeigen, die in der ÜO B.________ am fraglichen Standort nicht vorgesehen sind. Es handelt sich dabei allerdings um ungedeckte Parkplätze und nicht um einen Autounterstand. Die vom Beschwerdeführer genannten Beispiele zeigen somit nicht vergleichbare Sachverhalte. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht deshalb von vornherein nicht. Da der geplante Autounterstand den massgeblichen Strassenabstand unterschreitet, kann er nicht bewilligt werden.