Soweit der Beschwerdeführer daraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten will, ist Folgendes festzuhalten: Der in Art. 8 Abs. 1 BV20 und Art. 10 Abs. 1 KV21 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.22 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor.