80 Abs. 1 Bst. b SG). Gemäss Art 14 Abs. 1 GBR ist von Strassen der Detailerschliessung ein Bauabstand von mindestens 3.60 m einzuhalten. Gemäss Situationsplan weist der geplante Autounterstand lediglich einen Abstand von 3.26 m auf. Er hält somit den Strassenabstand nicht ein. Es trifft zwar zu, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder aus Google Street View entnommen werden kann,19 dass im Perimeter der ÜO B.________ etliche Parkplätze nur einen geringen Strassenabstand einhalten. Soweit der Beschwerdeführer daraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten will, ist Folgendes festzuhalten: