f) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen gesetzlichen oder reglementarischen Bauabstand einzuhalten (vgl. Art. 12 Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 SG). Das gilt auch für An- und Nebenbauten. Für Parkierungsanlagen, deren Standort im Überbauungsplan nicht festgelegt ist, enthält die ÜO B.________ keine näheren Vorschriften zum Strassenabstand. Gemäss Art. 3 ÜV gelten deshalb das GBR und die einschlägigen kantonalen Bauvorschriften. Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst.