Voraussetzung für einen sicheren Strassenanschluss sind nach der Norm VSS 40 050 (Grundstückzufahrten) vorab die Ein- und Ausfahrt in Vorwärtsrichtung sowie ausreichend grosse Sichtfelder.15 Grundstückzufahrten sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten nicht gewähreistet werden können.16 Fraglich ist aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichte Fotodokumentation17, ob die Sichtweiten genügend freigehalten sind (vgl. dazu auch Art. 14 Abs. 2 GBR18). Dies kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.