um eine dem Gemeingebrauch gewidmete Detailerschliessungsstrasse (vgl. dazu Art. 22 Bst. a bis c ÜV sowie Überbauungsplan). Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 Abs. 1 SG13). Der Neubau des Autounterstandes erfordert somit neben der Baubewilligung auch eine Strassenanschlussbewilligung der zuständigen Behörde der Gemeinde. Diese wurde bisher nicht erteilt. Der Bauentscheid der Gemeinde ist insoweit unvollständig.