Das ergibt sich auch aus dem Bericht «Hofkonzept B.________ Rubigen» vom 15. September 1992, der gemäss Art. 5 ÜV wegweisend ist. Diesem lässt sich entnehmen, dass eine weitgehend verkehrsfreie Siedlung gewünscht wurde. Die ÜO B.________ basiere deshalb auf folgendem Parkierungskonzept: Da unterirdische Bauten nicht soweit angehoben werden könnten, dass sie trocken auf die fundationsfähige Kiesschicht zu liegen kämen, müssten sie aus Kostengründen minimalisiert und an geeigneter Stelle zusammengefasst werden. Für die Parkierung heisse das, dass die verträgliche Anzahl Parkplätze oberirdisch angelegt und die restliche in einer Einstellhalle zusammengefasst würden.