Die oberirdischen Parkplätze sind in ihrer generellen Anordnung im Überbauungsplan ausgewiesen. Sie können, ausgenommen die Besucherparkplätze, als offene, überdeckte Parkierung gestaltet werden. Zur Erleichterung der Etappierung können oberirdische oder unterirdische Parkplätze einer Hofetappe auch im Bereich anderer Hofetappen bewilligt werden. Gemäss Art. 23 Bst. b ÜV sind Lage und maximale Ausdehnung der unterirdischen Einstellhalle, der zugehörigen Rampe sowie der Besucherparkplätze im Überbauungsplan festgelegt.