d) Gemäss Auslegung der Gemeinde sind in den Baufeldern für unbewohnte An- und Nebenbauten neben Geräteschuppen oder Velounterständen auch Autounterstände zulässig. Laut Art. 23 Bst. a ÜV10 gilt für die Bemessung der Parkierungsanlagen im Geltungsbereich der ÜO B.________ Art. 49 ff. BauV11. Die Parkierungsanlagen sind teilweise oberirdisch, peripher oder entlang der Wohnstrasse und teilweise unterirdisch in Einstellhallen angeordnet. Es dürfen jedoch insgesamt maximal 190 Abstellplätze erstellt werden. Die oberirdischen Parkplätze sind in ihrer generellen Anordnung im Überbauungsplan ausgewiesen.