Allein der Umstand, dass die übrigen Autounterstände im Perimeter der ÜO B.________ bloss eine Höhe von 2.60 m aufweisen, rechtfertigt keine derartige Reduktion der grundsätzlich zulässigen Dachrandhöhe von 4.00 m. Die Auslegung der Gemeinde, dass gestützt auf Art. 19 ÜV anstelle der zulässigen Maximalhöhe von 4.00 m eine Beschränkung der Gebäudehöhe auf 2.60 m angeordnet werden kann, ist somit rechtlich nicht haltbar. Aufgrund der Fassadenpläne ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Autounterstand unproportioniert wäre oder mit dem bestehenden Gebäudekomplex nicht harmonieren würde.