19 ÜV können somit in erster Linie Vorgaben bezüglich der Material- und Farbwahl sowie der Detailgestaltung gemacht werden. Die zulässigen Gebäudedimensionen sind in der ÜO B.________ mittels Baufelder, Gestaltungsbaulinien, sowie Vorschriften zu Geschosszahl und Gebäudehöhe festgelegt. Dass diese für die verschiedenen Bauten detailliert geregelten baupolizeilichen Masse aus gestalterischen Gründen eingeschränkt werden könnten, lässt sich Art. 19 ÜV nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die übrigen Autounterstände im Perimeter der ÜO B.________ bloss eine Höhe von 2.60 m aufweisen, rechtfertigt keine derartige Reduktion der grundsätzlich zulässigen Dachrandhöhe von 4.00 m.