Gemäss Art. 19 ÜV wird unter anderem verlangt, dass die Massstäblichkeit in den Detaillierungen von Aussenräumen und Gebäudestrukturen besonders sorgfältig aufeinander abzustimmen sind. Im Zusammenhang mit unbewohnten Nebenbauten wird ausdrücklich festgehalten, dass Material und Farbe ihrer Fassaden innerhalb einer Hofetappe einheitlich zu wählen seien. Die verlangte besonders sorgfältige Abstimmung bezieht somit hauptsächlich auf gestalterische Elemente sowie die Material- und Farbwahl, nicht aber auf die Dimensionierung der Gebäude. Gestützt auf Art. 19 ÜV können somit in erster Linie Vorgaben bezüglich der Material- und Farbwahl sowie der Detailgestaltung gemacht werden.