Die ÜO B.________ bezweckt die Erstellung einer gut in die Orts- und Quartierstruktur eingefügten Wohnanlage von hoher Wohn- und Siedlungsqualität in verdichteter Anordnung (vgl. Art. 1 ÜV). Gemäss Art. 19 Bst. a ÜV ist die Gesamtanlage im Bereich des Überbauungsplanes als bauliche Einheit im Sinne des Gesamtkonzepts zu gestalten. Die Aussenräume, die Gebäudestrukturen und ihre Massstäblichkeit in den Detaillierungen sind besonders sorgfältig aufeinander abzustimmen.