Die Gemeinde macht demgegenüber geltend, der geplante Autounterstand erscheine im Vergleich zu den übrigen Unterständen im Perimeter der ÜO B.________ überdimensioniert und füge sich nicht in das gewollt einheitliche Erscheinungsbild ein. Er könne auch mit einer Höhe von 2.60 m uneingeschränkt genutzt werden.