Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Auflage, den Autounterstand mit einer maximalen Höhe von 2.60 m zu erstellen, sei eine unzulässige Einschränkung der Baumasse und führe zu einer nicht hinnehmbaren Nutzungseinschränkung. Für eine Reduktion der Höhe bestehe keine rechtliche Handhabe. Zudem würden die Gebäude der Überbauung B.________ ein Hochparterre aufweisen. Die vorgesehene Höhe von 3.40 m sei deshalb erforderlich, damit der Beschwerdeführer den Seiteneingang, der in den Autounterstand führe, ohne Einschränkungen nutzen könne. Die Gemeinde macht demgegenüber geltend, der geplante Autounterstand erscheine im Vergleich zu den übrigen Unterständen im Perimeter der ÜO B.______