Art. 17 Bst. e ÜV). Es ist unbestritten, dass der geplante Autounterstand die vorgeschriebene Maximalhöhe für eingeschossige Nebenbauten einhält. Die Gemeinde hat den Abbruch des bestehenden Unterstands und den Neubau eines grösseren Autounterstands denn auch im Grundsatz bewilligt, allerdings nur mit einer maximalen Höhe von 2.60 m. Zur Begründung führt sie aus, zwar gelte gemäss Art. 17 ÜV für eingeschossige Bauten eine Höhe von 4.00 m. Allerdings müsse zusätzlich Art. 19 ÜV berücksichtigt werden. Die geplante Höhe des Unterstands erweise sich im Blick auf diese Gestaltungsvorschriften als zu hoch. Alle anderen im Perimeter der ÜO B._____